Art. 24 EuMahnVO
Rechtliche Vertretung
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend
- a)
für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,
- b)
für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.
Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle