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Art. 16 EuUnthVO

Geltungsbereich dieses Kapitels

(1)

Dieses Kapitel regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen.

(2)

Abschnitt 1 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind.

(3)

Abschnitt 2 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind.

(4)

Abschnitt 3 gilt für alle Entscheidungen.

Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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