Keine Auswirkung auf das Bestehen eines Familienverhältnisses
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung aufgrund dieser Verordnung bewirkt in keiner Weise die Anerkennung von Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnissen oder Schwägerschaft, die der Unterhaltspflicht zugrunde liegen, die zu der Entscheidung geführt hat.
Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle