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Art. 33 EuUnthVO

Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.

Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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