Gesetze › EuUnthVO › Kapitel IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 65 EuUnthVO Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 64 Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller Art. 66 Übersetzung der Beweisunterlagen