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ErwGr. 9 EuUnthVO

Es sollte einem Unterhaltsberechtigten ohne Umstände möglich sein, in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung zu erwirken, die automatisch in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist.

Europäische Unterhaltsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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