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Art. 30 EuVTVO

Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen

(1)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

  1. a)

    das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;

  2. b)

    die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen;

  3. c)

    die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen;

sowie alle nachfolgenden Änderungen.

(2)

Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.

Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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