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Art. 30 EuVTVO
Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen
(1)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;
- b)
die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen;
- c)
die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen;
sowie alle nachfolgenden Änderungen.
(2)
Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.