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ErwGr. 6 EuZVO

Diese Verordnung sollte nicht für die Zustellung von Schriftstücken an einen Bevollmächtigten einer Partei im Forummitgliedstaat gelten, sondern — unabhängig von der Zustellung an den Bevollmächtigten der Partei — für die Zustellung aller Schriftstücke an eine Partei im Ausland, falls diese Zustellung nach dem Recht des Forummitgliedstaats vorgeschrieben ist.

Europäische Zustellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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