Gesetze › EuAbgG › Erster Abschnitt Mandatsbewerbung und Mandatsausübung § 2 EuAbgG Freies Mandat Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Europaabgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Anwendungsbereich § 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung