Gesetze › EuAbgG › Fünfter Abschnitt (weggefallen) Schlußformel EuAbgG Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Europaabgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14