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§ 19 EUGewSchVG

Örtliche Zuständigkeit

Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk

  1. 1.

    sich die gefährdende Person aufhält oder

  2. 2.

    die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.

EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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