§ 19 EUGewSchVG
Örtliche Zuständigkeit
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
sich die gefährdende Person aufhält oder
- 2.
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle