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EUGewSchVG
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschrift
Abschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 2aGestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
- § 3Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
- § 4Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 5Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen
- § 6Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 7Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 8Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 9Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 10Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
- § 11Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- § 12Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 17Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
- § 18Übersetzung oder Transliteration
- § 19Örtliche Zuständigkeit
- § 20Anpassung eines ausländischen Titels
- § 21Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- § 22Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
- § 23Vollstreckungsabwehrantrag
Abschnitt 4 Strafvorschriften