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§ 22 EUGewSchVG

Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.

EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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