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§ 2a EUGewSchVG

Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation

Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält.

EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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