Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle