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§ 7 EuPAG

Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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