Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle