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§ 22 EuRAG

Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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