Gesetze › EuRAG › Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation § 24 EuRAG Wiederholung der Prüfung Die Prüfung kann wiederholt werden. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Einwendungen § 25 Vorübergehende Tätigkeit