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§ 33 EuRAG

Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen

(1)

Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.

(2)

§ 10 gilt entsprechend.

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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