Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.
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§ 10 gilt entsprechend.
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle