AdvoCite

§ 39 EuRAG

Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved