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§ 3 EUTBV

Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel

(1)

Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.

(2)

Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:

LandVollzeit- äquivalente
Baden-Württemberg76,2
Bayern102,1
Berlin20,5
Brandenburg26,5
Bremen3,9
Hamburg10,5
Hessen43,5
Mecklenburg-Vorpommern18,8
Niedersachsen64,3
Nordrhein-Westfalen113,4
Rheinland-Pfalz31,0
Saarland6,6
Sachsen30,3
Sachsen-Anhalt20,9
Schleswig-Holstein22,7
Thüringen18,7
(3)

Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.

LandReferenz- wert
Baden-Württemberg145 179
Bayern128 019
Berlin178 093
Brandenburg94 827
Bremen173 231
Hamburg175 881
Hessen143 927
Mecklenburg-Vorpommern85 598
Niedersachsen124 074
Nordrhein-Westfalen158 177
Rheinland-Pfalz131 856
Saarland151 108
Sachsen134 403
Sachsen-Anhalt105 698
Schleswig-Holstein127 590
Thüringen114 482
(4)

Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bundesweit ist der Zuschuss für einen Antragsteller auf maximal 15 Vollzeitäquivalente beschränkt.

Teilhabeberatungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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