§ 4 EUTBV
Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
Teilhabeberatungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle