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§ 6a EuWG
Ausschluss vom Wahlrecht
(1)
Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
(2)
Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
- 1.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
- 2.
er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.