Gesetze › EuWG › Erster Abschnitt Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland § 6c EuWG Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben. Europawahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6b Wählbarkeit § 7 Wahltag