Gesetze › EuWO › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl› Dritter Unterabschnitt Wahlscheine § 25 EuWO Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 26 Wahlscheinanträge