Gesetze › EuWO › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl› Dritter Unterabschnitt Wahlscheine § 29 EuWO Vermerk im Wählerverzeichnis Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen § 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde