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§ 40 EuWO

Wahlzeit

(1)

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2)

Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.

Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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