Gesetze › EuWO › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl› Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit § 40 EuWO Wahlzeit (1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen. Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 Wahlräume § 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde