Gesetze › EuWO › Dritter Abschnitt Wahlhandlung› Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 45 EuWO Wahltisch Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 44 Wahlurnen § 46 Eröffnung der Wahlhandlung