Gesetze › EuWO › Dritter Abschnitt Wahlhandlung› Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 48 EuWO Ordnung im Wahlraum Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 Öffentlichkeit § 49 Stimmabgabe