Gesetze › EuWO › Dritter Abschnitt Wahlhandlung› Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen § 56 EuWO Stimmabgabe in Klöstern Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln. Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen § 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten