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§ 72 EuWO

Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

(1)

Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen

  1. 1.

    der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,

  2. 2.

    der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben

öffentlich bekannt.

(2)

Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.

Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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