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Anlage 24 EuWO

(zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)

Wahlbezirk (Name oder Nr.)Gemeinde/Kreis
Briefwahlvorstand Nr.Land
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,
vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
Kenn- buchstabe
A 1 + A 2Wahlberechtigte
BWähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl
CUngültige Stimmen
DGültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
Name der Partei - Kurzbezeichnung - Name und Kennwort der sonstigen politischen VereinigungStimmenzahl
D 11.
D 22.
D 33.
D 44.
(usw. laut. Stimmzettel)Zusammen
Unterschrift
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben:Uhrzeit:Aufgenommen:
Unterschrift des MeldendenUnterschrift des Aufnehmenden
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
___________________

Nicht Zutreffendes streichen.

Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.

Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.

Europawahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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