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§ 12 EUZBLG

Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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