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§ 13 EUZBLG

Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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