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§ 5 EWGV1016/68DV

Aufbewahrung der Bescheinigung

(1)

Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

(2)

Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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