Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur
(1)
Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.
(2)
Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshandlungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle