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§ 12 EWSG

Unpfändbarkeit

Unpfändbar sind:

  1. 1.

    Ansprüche der Letztverbraucher

    1. a)

      auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und

    2. b)

      auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,

  2. 2.

    Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie

  3. 3.

    Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.

Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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