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§ 16a EZulV

Zulage für Unterdruckkammerdienst

(1)

Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2)

Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3)

Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

Erschwerniszulagenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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