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EZulV

Erschwerniszulagenverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 · Quelle

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
Abschnitt 5 Übergangsregelungen
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