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§ 5 EZulV

Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

  1. 1.

    neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

  2. 2.

    in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

  3. 3.

    wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Erschwerniszulagenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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