§ 5 EZulV
Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Erschwerniszulagenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle