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§ 1 FäV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

  2. 2.

    Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,

  3. 3.

    Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

  4. 4.

    Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

  5. 5.

    Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

  6. 6.

    Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

  7. 7.

    Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

Fährenbetriebsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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