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§ 2 FäV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  2. 2.

    das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.

Fährenbetriebsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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