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§ 3 FäV

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

  1. 1.

    der Bundeswehr,

  2. 2.

    der Bundespolizei,

  3. 3.

    der Bereitschaftspolizeien der Länder,

  4. 4.

    des Zivil- und Katastrophenschutzes,

  5. 5.

    der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,

  6. 6.

    der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.

Fährenbetriebsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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