§ 10 FahrlG2018DV
Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle