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§ 10 FahrlG2018DV

Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte

Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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