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§ 3 FahrlG2018DV

Unterrichtsräume

In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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