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§ 57 FahrlG

Registerführung und Registerbehörden

(1)

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2)

Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

  1. 1.

    im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist,

  2. 2.

    im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.

Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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