§ 58 FahrlG
Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen:
- 1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
- 2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle