Gesetze › FamFG › Buch 2 Verfahren in Familiensachen› Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen § 210 FamFG Gewaltschutzsachen Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit § 211 Örtliche Zuständigkeit