§ 211 FamFG
Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
- 1.
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- 2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- 3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle