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§ 3 FestLSockelOWiZustV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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