Gesetze › FestLSockelOWiZustV § 3 FestLSockelOWiZustV Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Schlußformel