Gesetze › FFG › Teil 4 Finanzierung, Verwendung der Mittel› Abschnitt 1 Finanzierung› Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 123 FFG Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander. Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 122 Einnahmen § 124 Erhebung der Filmabgabe